Leitlinien für ehrenamtliche Mitarbeit (EKiR)


Die Evangelische Kirche im Rheinland hat in Leitlinien die Rechte und Pflichten von ehrenamtlich Mitarbeitenden zusammengefasst. Hier finden Sie einen Auszug (Stand: 2007).

1. Art und Umfang ehrenamtlicher Tätigkeiten
Ehrenamtlicher Dienst und freiwilliges soziales Engagement in Kirche und Diakonie ist die unbezahlte, freiwillige Übernahme von Aufgaben und Verpflichtungen, die in der Regel eine hohe Motivation voraussetzt.

Ehrenamtliche Tätigkeit geschieht – auf Dauer oder zeitlich begrenzt (u. U. sogar einmalig) – in allen Bereichen von Kirche und Diakonie in unterschiedlicher Form, mit einem unterschiedlichen Maß an Beanspruchung und Verantwortung. [...]

In der Hauptsache vollzieht sich ehrenamtliche Arbeit in folgenden Bereichen:

  • Gottesdienst (Predigt- und Gottesdienstkreis, Lektorendienst, Kindergottesdienst...),
  • Kirchenmusik (Kantorei, Instrumentalkreis...),
  • Kinder- und Jugendarbeit (Gruppenarbeit, Konfirmandenarbeit, Freizeiten, Kinderbibeltage und –wochen, offene Jugendarbeit ...), 
  • Diakonisch-seelsorglicher Bereich (Besuchsdienst, Altenheim, Schulsozialarbeit, Telefon-seelsorge, Ausländer- und Flüchtlingsarbeit, ökumenische Krankenhaushilfe, Hospizbewe-gung, Straffälligenhilfe, Wohnungslosenhilfe, Betreuungsvereine...), 
  • Bildungsarbeit (Erwachsenenbildung, Familienbildung, Büchereiarbeit, Gesprächskreise ...),
  • Frauengruppen (Biblische und liturgische Arbeitskreise, Frauenhilfe...),
  • Haus- und Bibelkreise,
  • Öffentlichkeitsarbeit (Gemeindebrief, Pressekontakte, Internet...),
  • Leitungsgremien (Presbyterium, Ausschüsse, Synode...),
  • Allgemeine Gemeindearbeit (Feste, handwerkliche Tätigkeiten...),
  • Initiativen und Aktionsgruppen, gemeindlich und übergemeindlich (Partnerschaften, gesell-schaftspolitisches Engagement, konziliarer Prozeß, Ökumene ...).

2. Der Beginn der Tätigkeit
Vor der Übernahme eines ehrenamtlichen Dienstes bedarf es klarer Absprachen über Arbeitsgebiete, Aufgaben und Zuständigkeiten, über Rechte und Pflichten sowie über die Dauer der Tätigkeit und den erforderlichen Zeitaufwand. Die Absprachen sollten, wenn möglich, schriftlich festgehalten werden.

Die Aufnahme des Dienstes wird der Gemeinde oder innerhalb der diakonischen Einrichtung bekanntgegeben, z.B. im Gemeindebrief oder in der hausinternen Veröffentlichung. [...]

3. Die Begleitung der Tätigkeit
Ehrenamtliche haben Anspruch auf fachliche, persönliche und geistliche Begleitung. Diese geschieht je nach Einsatzfeld durch Pfarrerinnen und Pfarrer, durch andere Hauptamtliche und durch andere Ehrenamtliche, besonders aber durch die Gemeindeleitung oder die Führungsebene der Einrichtung. [...]

Ehrenamtliche bekommen alle Informationen und praktische Unterstützung, die sie für ihren Dienst brauchen; sie müssen in ihren Arbeitsbereichen bei der Planung und den Entscheidungen ernsthaft beteiligt sein. So werden sie in ihren Kompetenzen ernst genommen und gefördert; sie erfahren Respekt für das, was sie leisten. [...]

Ehrenamtliche haben einen Anspruch auf Fort- und Weiterbildung, deren Kosten die Gemeinde/ das Werk/ die Einrichtung trägt. Entsprechende Haushaltsmittel sind vorzusehen. Die Fortbil-dung soll im Zusammenhang mit der jeweiligen ehrenamtlichen Tätigkeit stehen. Das Leitungs-gremium wirkt darauf hin, dass die Schulen und Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen der ehren-amtlich Tätigen für derartige Fort- und Weiterbildungen Freistellung gewähren. [...]

4. Loyalität und Verschwiegenheit
Von allen ehrenamtlich Arbeitenden werden Loyalität gegenüber ihrer Kirche und Kooperationsbereitschaft erwartet.

Über vertrauliche Angelegenheiten, die Ehrenamtlichen im Rahmen ihres Dienstes bekannt werden, ist Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt insbesondere in seelsorglichen Zusammenhängen. Die Bestimmungen des Datenschutzes sind zu beachten.

Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch über die Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit hinaus.

5. Finanzen und Versicherung
Ehrenamtlich Arbeitende disponieren – im Rahmen der üblichen Einschränkungen – in Eigenverantwortung über die finanziellen Mittel, die ihnen für ihren Arbeitsbereich zur Verfügung ge-stellt werden; diese Mittel werden im Haushalt bereitgestellt.

Ehrenamtliche haben Anspruch auf die Erstattung von entstandenen Kosten. Die entsprechenden Regelungen sind so zu gestalten, dass die Selbstverständlichkeit des Anspruchs deutlich wird und der Auslagenersatz schnell und problemlos vorgenommen werden kann.

In diesen Regelungen sollen Möglichkeiten für eine evtl. anfallende Kinderbetreuung Berücksichtigung finden.

Bei Verzicht auf Kostenerstattung ist den Ehrenamtlichen – unter Beachtung der steuer- und haushaltsrechtlichen Bestimmungen – eine Spendenbescheinigung anzubieten.

Es ist dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des Versicherungsschutzes für Ehrenamtliche (Sammelversicherungen etc.) beachtet werden. Eine Unterlassung geht zu Lasten des jeweiligen Trägers der Arbeit.

6. Qualifikation und Nachweis
Ehrenamtlichen wird auf Wunsch ein Zertifikat über ihre Tätigkeit ausgestellt, sei es als reiner Tätigkeitsnachweis, sei es als Zeugnis oder Referenz. Das Zertifikat würdigt das ehrenamtliche Engagement und drückt Dank und Anerkennung für die geleistete Arbeit aus. Es dient zugleich als Qualifikationsnachweis von Bewerberinnen und Bewerbern bei Einstellungen im kirchlichen Bereich, besonders beim Wiedereinstieg von Frauen in das Berufsleben. [...]

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